Gem. § 15 Bodenschätzungsgesetz ist den mit den örtlichen Arbeiten zur Durchführung dieses Gesetzes Beauftragten das Betreten der Grundstücke zu gestatten und die von ihnen für die Zwecke der Bodenschätzung als notwendig erachteten Maßnahmen, insbesondere Aufgrabungen, zu dulden. Für nicht vorsätzlich verursachte Schäden besteht kein Anspruch auf Schadensersatz.
Die Nachschätzung muss möglicherweise wegen anderer Aufgaben mehrfach unterbrochen werden, sodass sie gegebenenfalls im Frühjahr 2025 fortgesetzt wird.
gez.
Dr. Sven Wiegmann, Vorsitzender des Schätzungsausschusses